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RatgeberArbeitsschutz bei Firmengründung und dem ersten Mitarbeiter
Sie machen sich selbstständig oder stellen bald den ersten Mitarbeiter ein? Dann kommen im Arbeitsschutz Pflichten auf Sie zu, an die bei der Gründung kaum jemand denkt. Hier finden Sie die Voraussetzungen, eine Checkliste und die möglichen Konsequenzen, verständlich erklärt.
1. Selbstständig ohne Angestellte: Was gilt?
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet in erster Linie Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten. Wer sich allein selbstständig macht, hat deshalb viele dieser Pflichten noch nicht, zum Beispiel keine Gefährdungsbeurteilung für Mitarbeitende und keine Unterweisungen.
Einiges gilt aber auch für Solo-Selbstständige:
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft: Jedes Unternehmen muss der zuständigen BG gemeldet werden, und zwar innerhalb einer Woche nach Eröffnung (§ 192 SGB VII). Ob Sie sich als Unternehmer selbst versichern müssen oder freiwillig können, regelt die Satzung Ihrer BG.
- Arbeit bei Kunden vor Ort: Wer zum Beispiel auf fremden Baustellen, in Kundenbetrieben oder Praxen arbeitet, muss sich mit dem dortigen Arbeitsschutz abstimmen (§ 8 ArbSchG).
- Arbeitsmittel und Gefahrstoffe: Für sichere Maschinen, Geräte und den Umgang mit Gefahrstoffen gibt es eigene Vorschriften, die auch Ihrem eigenen Schutz dienen.
Mein Tipp: Planen Sie den Arbeitsschutz schon bei der Gründung mit. Spätestens mit der ersten Einstellung wird er Pflicht, und dann ist es deutlich einfacher, wenn die Grundlagen schon stehen.
2. Ab dem ersten Mitarbeiter: Sie sind Arbeitgeber
Mit dem ersten Angestellten werden Sie im Arbeitsschutz zum Arbeitgeber, mit allen Pflichten. Das gilt auch für:
Ab jetzt sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre Beschäftigten sicher und gesund arbeiten können. Diese Verantwortung lässt sich nicht einfach abgeben, auch nicht an einen externen Dienstleister. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Sie aber beraten und Ihnen zuarbeiten.
3. Checkliste: Arbeitsschutz bei Firmengründung
| Pflicht | Wann? | Grundlage |
|---|---|---|
| Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft anmelden | innerhalb 1 Woche nach Eröffnung | § 192 SGB VII |
| Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren | ab dem 1. Beschäftigten, vor Arbeitsbeginn | §§ 5, 6 ArbSchG |
| Unterweisung der Beschäftigten, mit Unterschrift dokumentiert | vor Arbeitsbeginn, danach mind. jährlich | § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 |
| Betriebsanweisungen für Maschinen, Geräte und Gefahrstoffe | wenn entsprechende Tätigkeiten anfallen | BetrSichV, GefStoffV |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt (oder Unternehmermodell der BG) | ab dem 1. Beschäftigten | ASiG, DGUV Vorschrift 2 |
| Erste Hilfe: Verbandkasten, Ersthelfer ab 2 Beschäftigten | ab Arbeitsbeginn | § 10 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1 |
| Brandschutz: Feuerlöscher, Brandschutzhelfer (in der Regel 5 % der Beschäftigten) | ab Arbeitsbeginn | ASR A2.2 |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn die Tätigkeit es erfordert | je nach Tätigkeit | ArbMedVV |
| Arbeitsunfälle dokumentieren, meldepflichtige Unfälle der BG melden | laufend | § 193 SGB VII |
Die Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung. Welche Punkte für Ihren Betrieb konkret gelten, hängt von Branche, Tätigkeiten und Größe ab.
4. Konsequenzen, wenn der Arbeitsschutz fehlt
- Kontrolle durch BG oder Aufsichtsbehörde: Unterlagen werden angefordert, oft mit kurzer Frist. Fehlen sie, kann die Behörde Maßnahmen anordnen.
- Bußgeld: Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden, je nach Fall bis zu 30.000 € (§ 25 ArbSchG).
- Strafbarkeit: Bei beharrlicher Wiederholung oder wenn Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet werden, kommt eine Strafe in Betracht (§ 26 ArbSchG).
- Nach einem Arbeitsunfall: Die erste Frage lautet oft, ob eine Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung vorlagen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die BG den Arbeitgeber in Regress nehmen (§ 110 SGB VII).
Die gute Nachricht: Die meisten Pflichten lassen sich mit überschaubarem Aufwand erfüllen, wenn man weiß, worauf es ankommt.
5. Wozu eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten muss für eine sicherheitstechnische Betreuung sorgen. Kleine Betriebe haben dafür zwei Wege:
- Regelbetreuung: Sie bestellen eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Sie laufend berät, Ihren Betrieb begeht und Ihnen bei Fragen zur Seite steht.
- Unternehmermodell: Bietet Ihre BG das an, schulen Sie sich selbst und holen sich bei Bedarf gezielt Beratung dazu.
Bei beiden Wegen unterstütze ich Sie: mit Begehung vor Ort, Workshop zur Gefährdungsbeurteilung, Unterlagen für Unterweisungen und Betriebsanweisungen sowie festen Ansprechzeiten. Einmalige Beratung ab 630 €, Regelbetreuung ab 40 € im Monat zzgl. Startgebühr.
6. Häufige Fragen
Ab wann brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung?
Ab dem ersten Beschäftigten, auch bei Teilzeit, Minijob oder Auszubildenden (§§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz). Die Betriebsgröße spielt keine Rolle.
Muss ich als Solo-Selbstständiger ohne Angestellte eine Gefährdungsbeurteilung machen?
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten. Ohne Beschäftigte entfallen viele dieser Pflichten. Die Anmeldung des Unternehmens bei der zuständigen Berufsgenossenschaft ist trotzdem Pflicht, und wer bei Kunden vor Ort arbeitet, muss sich mit deren Arbeitsschutz abstimmen.
Brauche ich als kleiner Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ja. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 muss jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten für eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sorgen, entweder über eine bestellte Fachkraft oder, wenn die Berufsgenossenschaft es anbietet, über das Unternehmermodell.
Was passiert, wenn ich den Arbeitsschutz nicht umsetze?
Möglich sind Anordnungen und Bußgelder der Aufsichtsbehörde (§ 25 Arbeitsschutzgesetz), bei beharrlichen Verstößen oder Gefährdung von Leben und Gesundheit auch Strafen (§ 26). Nach einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Regress fordern (§ 110 SGB VII).
Übernehmen Sie meine Pflichten als Arbeitgeber?
Nein. Die Verantwortung bleibt per Gesetz beim Arbeitgeber. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit berate und unterstütze ich Sie (§ 6 ASiG) und bereite Unterlagen zur Freigabe durch Sie vor.
Gründung geplant oder erster Mitarbeiter in Sicht?
In der kostenlosen Ersteinschätzung sage ich Ihnen, welche Punkte für Ihren Betrieb gelten und was Sie zuerst erledigen sollten.
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber.